Mit besonderem Interesse vertreten wir auch unsere ausländischen Mitbürger.

Wir begleiten Sie durch das gesamte Asylverfahren und vertreten Sie in Fällen des Erwerbs, Erhalts oder Verlustes von Aufenthaltsrechten.

Ferner bieten wir Beratung und Vertretung in allen Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts an.

Deutsche Staatsangehörige haben Rechte, die ausländische Staatsangehörige nicht in Anspruch nehmen können, wie z.B. das aktive und passive Wahlrecht. Erst mit der Einbürgerung werden diese Rechte erworben.

Wir helfen Ihnen, die Deutsche Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Vorteile zu erwerben.

Was Sie wissen sollten:

Für die Einreise nach Deutschland benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel in der Form eines Visums.
Von dieser Visumpflicht ausgenommen sind Angehörige der EU- Mitgliedstaaten sowie für Kurzaufenthalte die in der EU-Visum-Verordnung Nr. 539/2001 benannten „Positivstaater“.

Beabsichtigt ein Ausländer, für den eine solche Visumpflicht besteht, einen Aufenthalt in Deutschland für nur maximal 3 Monate innerhalb eines halben Jahres und möchte er während des Aufenthaltes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, dann muss er bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Schengen – Visum beantragen ( § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG)

Ist ein längerfristiger Aufenthalt geplant oder möchte der Ausländer in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben, muss er eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland gem. § 6 Abs. 4 AufenthG beantragen.

Arten der Aufenthaltstitel

Am 01.01.2005 ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz hat sich die Systematik der Aufenthaltstitel erheblich vereinfacht.

Neben dem (Schengen-)Visum gibt es jetzt nur noch die Aufenthaltserlaubnis (§§ 7, 8 AufenthG) und die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).

Aufenthaltsgenehmigungen, die vor dem 01.01.2005 erteilt worden sind, gelten als Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnisse, je nach dem zugrunde liegenden Zweck fort.

Während die Aufenthaltserlaubnis einen befristeten Titel darstellt, ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet.

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt den Ausländer auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen für den Erweb der Niederlassungserlaubnis:



fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

der Lebensunterhalt muss gesichert sein

der Antragsteller muss mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben oder Ansprüche gegen vergleichbare Versorgungseinrichtungen nachweisen können

in den letzten drei Jahren darf er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein

Besitz einer Arbeitsgenehmigung

Integration in Deutschland sowohl hinsichtlich Sprache als auch hinsichtlich Kultur

ausreichender Wohnraum für sich und die Familie

zusätzlich müssen natürlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein



Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt:

zum Zweck der Ausbildung (§ 16, 17 AufenthG)

zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18ff. AufenthG)

aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22ff. AufenthG)

aus familiären Gründen (§§ 27ff. AufenthG)

aufgrund eines Rechts auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG)



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