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Auch bei Trunkenheit muss die Autohaftpflicht zahlen
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg darf eine Auto-Haftpflichtversicherung nicht jegliche Leistung mit der Begründung ablehnen, der Fahrer des verunglückten Fahrzeugs sei betrunken gewesen.
Der Schadenersatz dürfe seinem Umfang nach nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden.
Eine Finnin hatte geklagt, nachdem ihre Mutter gemeinsam mit drei anderen Insassen eines Autos bei einem Unfall schwer verletzt worden war.
Die finnischen Gerichte entschieden, dass zwar der Fahrer Schadenersatz leisten müsse, dass die Haftpflichtversicherung aber nicht zahlen müsse, weil die Fahrzeuginsassen die Trunkenheit des Fahrers hätten bemerken müssen.
Der EuGH urteilte, die EU- Richtlinien würden ihrer Wirksamkeit beraubt, wenn man dem Fahrzeuginsassen allein aufgrund seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nähme. Die Frage, ob «außergewöhnliche Umstände» eine Begrenzung des Schadenersatzes rechtfertigten, müsse von den nationalen Gerichten entschieden werden.
Kinder müssen die Bestattung Ihrer Eltern bezahlen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein erwachsenes Kind die Bestattung eines Elternteils bezahlen muss, auch wenn es vor dem Tod keine persönliche Bindung mehr zu dem Elternteil gegeben hat.
In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall hatten drei Kinder das Erbe ihres von Sozialleistungen lebenden Vaters ausgeschlagen. Sie wollten auch nicht für die Beerdigung aufkommen. Die Behörden ließen den Toten begraben und forderten 1576 € von dem Sohn zurück. Sie bekamen Recht.
Der BGH hat in einer Entscheidung (Aktenzeichen: XII ZR 221/02)
die Korrektur von Eheverträgen bei unerwartetem Kindersegen ermöglicht
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die nachträgliche Korrektur von Eheverträgen erleichtert, wenn ein Paar entgegen der ursprünglichen Familienplanung doch noch Kinder bekommt.
Das Gericht gab einer Frau Recht, die sich ehevertraglich mit ihrem Mann auf den gegenseitigen Verzicht von Unterhaltsansprüchen für den Scheidungsfall geeinigt hatte.
Beide waren sich damals einig, dass sie auf Kinder verzichten und stattdessen Karriere machen wollten. 1991 und 1994 bekamen Sie dann doch zwei Kinder. 2001 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder blieben bei der Mutter
Der Mutter wurden trotz der ehevertraglichen Regelung rund 830 Euro Unterhalt im Monat zugesprochen. Nach dem BGH-Urteil stehen ihr voraussichtlich weitere 100 Euro monatlich für die Altersvorsorge zu.
Wer sich um die Kinder kümmere und deshalb auf eigene Berufstätigkeit verzichte, dürfe daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden
Lebenspartner haben denselben Rentenanspruch wie Eheleute
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin haben homosexuelle Lebenspartner denselben Anspruch auf Rentenleistungen wie Eheleute.
Der Bundesgesetzgeber habe die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Bereichen des Familienrechts, in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt.
Das Gericht gab einem Arzt Recht, der gegen das Versorgungswerk der Ärztekammer auf Rentenleistungen für seinen Lebenspartner für den Fall seines Todes geklagt hatte.
Der 45-Jährige Berliner ist seit 1990 Mitglied der Ärztekammer und hatte bereits mehrfach versucht, bei dem Versorgungswerk eine Rente an seinen Lebenspartner in der für Ehegatten vorgesehenen Höhe zu erkämpfen.
Für die fristgerechte Überweisung der Miete kann der Zahlungseingang beim Vermieter entscheidend sein, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde
Bei der fristgerechten Überweisung der Miete kann der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto des Vermieters entscheidend sein. Voraussetzung dafür ist jedoch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Nach Ansicht des OLG Frankfurt wird durch eine solche Klausel im Mietvertrag der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Es sei seine Aufgabe, durch rechtzeitige Überweisung für den pünktlichen Zahlungseingang beim Vermieter zu sorgen.
Mieter muss Kabelanschluss dulden
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 20. Juli 2005 entschieden, dass Mieter einen Anschluss ihrer Wohnung an ein Breitbandkabelnetz grundsätzlich auch dann dulden müssen, wenn sie bereits Digitalfernsehen über eine Antenne empfangen können. Der BGH gab dem Eigentümer einer Wohnanlage Recht, der ein Breitbandkabel verlegen lassen wollte. Ein Mieter verweigerte seine Zustimmung, weil er in gleicher Qualität aber preiswerter Digitalfernsehen empfangen könne.
Nach Ansicht des BGH wird durch das Kabelfernsehen der Wohnwert verbessert und ist deshalb von den Mietern hinzunehmen. Das gelte schon deshalb, weil über das Breitbandkabel mehr Programme zu empfangen seien z.B. auch zahlreiche ausländische Sender. Dem Vermieter stehe es frei, seine Wohnungen auch mit einem überdurchschnittlichen Standard auszustatten. Der BGH verwies den Fall aber zur abschließenden Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück. Dort muss geprüft werden, ob der Mieter die Verlegung des Kabels ausnahmsweise doch verweigern darf, weil ihm etwa wegen der zu erwartenden Mieterhöhung eine besondere Härte drohen würde.